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Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Stadtratssitzungen

Öffentlichkeit/ Nichtöffentlichkeit von Stadtratssitzungen

 

Eines vorneweg, über eine nichtöffentliche Sitzung darf auch  nicht öffentlich informiert werden. Der Bürger muß dann mit der Entscheidung und ihrer Folgen leben, ohne zu erfahren, wie und weshalb es dazu kam.

Deshalb ist das Öffentlichkeitsgebot ein wichtiges Gut und die Gemeindeordnungen legen auch ganz klar fest:

Es gilt das Öffentlichkeitsgebot

Stadtratssitzungen haben grundsätzlich öffentlich stattzufinden.  Davon darf nur dann und auch nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern sollten.

Diese Ausnahmen müssen entsprechend begründet werden und sollten eben auch Ausnahmen bleiben, das heißt eher selten stattfinden. Prinzipiell müssen solche Ausnahmen in jedem Einzelfall geprüft werden.

Nicht nur Beschlüsse, auch Beratungen

Öffentlichkeit heißt dabei auch, daß nicht nur die Abstimmungen öffentlich stattfinden, sondern vor allem die Beratungen und Diskussionen im Stadtrat zuvor. Als Stadtrat sollte man  den Mut aufbringen, seine Meinung öffentlich zu vertreten.

Die Praxis, regelmäßig wichtige Dinge in nichtöffentlicher Sitzung zu diskutieren um dann im öffentlichen Teil lediglich die Hände zu heben oder auch nicht, ist eindeutig nicht zulässig.

Der Stadtrat hat es letztlich in der Hand

Es gibt typische Fälle, für die üblicherweise vom Öffentlichkeitsgebot abgewichen werden. Letztlich entscheidet aber die Mehrheit im Stadtrat darüber, ob ein Tagesordnungspunkt tatsächlich öffentlich oder nichtöffentlich behandelt werden soll.

Jedes Stadtratsmiglied  hat das Recht, einen entsprechenden Antrag auf Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit  zu stellen. Darüber stimmt dann der Stadtrat mehrheitlich ab. Gegebenfalls muß dann der Tagesordnungspunkt in die nächste öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung verlegt werden.

Sonderstellung Haushaltsatzung

Die Haushaltsatzung muß zwingend laut Gemeindeordnung im Stadtrat öffentlich beraten und öffentlich beschlossen werden. Hier gibt es keinerlei Ausnahmen.

Die Folgen von Verstößen gegen das Öffentlichkeitsgebot

Verstöße gegen das Öffentlichkeitsgebot stellen schwerwiegende Verfahrensfehler dar und können zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen.

In jedem Falle werden aber die demokratischen Rechte der Bürger untergraben. Das führt zu Vertrauensverlust und Politikverdrossenheit.

Es geht um die Belange der Bürger, um ihre Stadt und ihre Zukunft. Das Öffentlichkeitsgebot sollte also durchgesetzt und gewahrt werden.

Quellen

http://www.kommunalforum-sachsen.de/pdf/infothek/kommunallexikon/oeffentlichkeit.pdf

http://www.infoseiten.slpb.de/fileadmin/daten/dokumente/SaechsGemO.pdf